Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
13.07.1991 bis 08.08.1995 — BGBl. Nr. 382/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2109.08.199501.10.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007
§ 2113.07.199108.08.1995 BGBl. Nr. 382/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

13.07.1991BGBl. Nr. 382/1991

Außerkrafttretensdatum

08.08.1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

B. Inlandskontrolle

Paragraph 21, Inlandskontrolle

  1. Absatz eins,Soweit nicht die Bestimmungen über die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr anzuwenden sind, steht die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde, zu (Inlandskontrolle).
  2. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen zu bedienen. Sie haben Vorsorge zu treffen, daß ihnen solche zur Überwachung, insbesondere bei Erhebungen an Ort und Stelle, in hinreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen. Zur Überprüfung der Kennzeichnung nach Produktionsmethoden gemäß Paragraph 9, Absatz 3, kann sich die Bezirksverwaltungsbehörde auch fachlich befähigter Personen privater Organisationen bedienen.
  3. Absatz 3,Fachlich befähigte Personen im Sinne des Absatz 2, sind Personen, die die fachliche Befähigung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, nachweisen können.
  4. Absatz 4,Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kann nach Anhörung des Landeshauptmannes für ein Bundesland oder für Teile hievon zur Durchführung auch der Inlandskontrolle besondere Bundesorgane bestellen, wenn deren Bestellung für größere Konsumzentren oder Gebiete mit größerem Anfall von für den Markt bestimmten Qualitätserzeugnissen im Interesse einer reibungslosen und vereinheitlichten Kontrolle liegt.
  5. Absatz 5,Die gemäß Absatz 4, bestellten Organe unterstehen dem Weisungsrecht des Landeshauptmannes. Ihre örtliche Zuständigkeit hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft jeweils durch Verordnung festzulegen.

Gesetzesnummer

10010323

Dokumentnummer

NOR12131126

Alte Dokumentnummer

N8196729096L