Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1993Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 904 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 27. Verhältnis zu anderen gesetzlichen Vorschriften Paragraph 27, Verhältnis zu anderen gesetzlichen Vorschriften
(1)Absatz eins,Wer den im § 26 angeführten Bestimmungen zuwiderhandelt, kann, unbeschadet einer Strafverfolgung, auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden. Die Bestimmungen der §§ 14 bis 18 und 20 bis 28 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb sind entsprechend anzuwenden.Wer den im Paragraph 26, angeführten Bestimmungen zuwiderhandelt, kann, unbeschadet einer Strafverfolgung, auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 14 bis 18 und 20 bis 28 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, Bundesgesetzblatt Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb sind entsprechend anzuwenden.
(2)Absatz 2,Wurden für Erzeugnisse Qualitätsklassen eingeführt, so sind so lange und in dem Umfang, als Verordnungen nach diesem Bundesgesetz in Geltung stehen, die Bestimmungen der §§ 32 bis 37 des im Abs. 1 dritter Satz angeführten Bundesgesetzes hinsichtlich dieser Erzeugnisse nicht anzuwenden. Im übrigen bleiben dessen Bestimmungen unberührt.Wurden für Erzeugnisse Qualitätsklassen eingeführt, so sind so lange und in dem Umfang, als Verordnungen nach diesem Bundesgesetz in Geltung stehen, die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 37 des im Absatz eins, dritter Satz angeführten Bundesgesetzes hinsichtlich dieser Erzeugnisse nicht anzuwenden. Im übrigen bleiben dessen Bestimmungen unberührt.
(3)Absatz 3,Das Lebensmittelgesetz 1975 wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Dokumentnummer
NOR12131133
Alte Dokumentnummer
N8196729103L