Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
29.05.1993 bis 30.07.2016 — BGBl. Nr. 344/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute31.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 63/2016
§ 1329.05.199330.07.2016 BGBl. Nr. 344/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tuberkulosegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

29.05.1993BGBl. Nr. 344/1993

Außerkrafttretensdatum

30.07.2016danach: BGBl. I Nr. 63/2016

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

2. ABSCHNITT
Maßnahmen gegen uneinsichtige Tuberkulosekranke

Belehrung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Ergeben die Erhebungen der Bezirksverwaltungsbehörde, daß ein an ansteckender Tuberkulose Erkrankter das ihm aufgetragene Verhalten (Paragraph 7, Absatz 3,) nicht befolgt oder der Behandlungspflicht gemäß Paragraph 2, nicht nachkommt, ist er vorzuladen. Er ist erneut anzuweisen, sich in gesundheitlicher Hinsicht einwandfrei zu verhalten. Außerdem ist er darüber zu belehren, daß er in einer Krankenanstalt angehalten werden wird, wenn er seine Pflichten weiterhin nicht erfüllen sollte. Über die Belehrung ist eine Niederschrift aufzunehmen und eine Durchschrift dem Tuberkulosekranken nachweislich auszufolgen.
  2. Absatz 2,Befindet sich der Tuberkulosekranke in Anstaltspflege oder ist er aus anderen Gründen gehindert, der Ladung Folge zu leisten, so ist er schriftlich im Sinne des Absatz eins, zu belehren; diese Belehrung ist ihm zu eigenen Handen (Paragraph 21, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,) zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2016

Gesetzesnummer

10010326

Dokumentnummer

NOR12131282

Alte Dokumentnummer

N8196829139L