Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.10.1973 bis 30.07.2016 — BGBl. Nr. 372/1973
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute31.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 63/2016
§ 1501.10.197330.07.2016 BGBl. Nr. 372/1973

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tuberkulosegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1973,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.10.1973BGBl. Nr. 372/1973

Außerkrafttretensdatum

30.07.2016danach: BGBl. I Nr. 63/2016

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Gerichtsbeschluß

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat auf Grund des Antrages möglichst binnen drei Wochen im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden, ob die Anhaltung des Tuberkulosekranken in einer Krankenanstalt und gegebenenfalls auch die Öffnung der im Paragraph 14, Absatz 2, bezeichneten Postsendungen und die Beschlagnahme der darin befindlichen alkoholischen Getränke zulässig ist. Die Zulässigkeit der Anhaltung sowie der Öffnung und Beschlagnahme der Postsendungen ist auszusprechen, wenn die im Paragraph 14, angeführten Voraussetzungen zutreffen.
  2. Absatz 2,Die Anhaltung eines Erkrankten und gegebenenfalls die Öffnung und Beschlagnahme der Postsendungen darf für die Dauer von mindestens sechs, höchstens jedoch von zwölf Monaten für zulässig erklärt werden.
  3. Absatz 3,Der Richter hat den Anzuhaltenden persönlich anzuhören, sofern diesem ein persönliches Erscheinen zugemutet werden kann. Vor einem Beschluß auf Ablehnung des Antrages ist auch der Arzt der Bezirksverwaltungsbehörde (Paragraph 8, Absatz 2,) zu hören.
  4. Absatz 4,Leistet der Anzuhaltende der Vorladung nicht Folge, so kann er vorgeführt werden.
  5. Absatz 5,Der Gerichtsbeschluß verliert drei Jahre nach Eintritt seiner Rechtskraft seine Wirksamkeit.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2016

Gesetzesnummer

10010326

Dokumentnummer

NOR12131284

Alte Dokumentnummer

N8196829141L