Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.07.1968 bis 30.07.2016 — BGBl. Nr. 127/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute26.09.2020 § → § BGBl. I Nr. 104/2020
§ 1731.07.201625.09.2020 § → § BGBl. I Nr. 63/2016
§ 1701.07.196830.07.2016 BGBl. Nr. 127/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tuberkulosegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1968BGBl. Nr. 127/1968

Außerkrafttretensdatum

30.07.2016danach: BGBl. I Nr. 63/2016

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Vorzeitiges Beenden der Anhaltung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Ist auf Grund des Verhaltens des Angehaltenen zu erwarten, daß er der Behandlungspflicht (Paragraph 2,) nachkommen bzw. das ihm auferlegte Verhalten (Paragraph 7, Absatz 3,) befolgen wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Anhaltung vorzeitig zu beenden.
  2. Absatz 2,Von dem Beenden der Anhaltung hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Gericht zu verständigen.
  3. Absatz 3,Das Gericht kann auf Antrag des Angehaltenen beschließen, daß die Anhaltung vor der Zeit, für die sie für zulässig erklärt worden ist, beendet wird, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind. Der Antrag kann frühestens drei Monate nach dem Beginn der Anhaltung gestellt werden. Im Fall der Ablehnung des Antrages kann das Gericht zugleich beschließen, daß der Angehaltene während der restlichen Dauer der für zulässig erklärten Anhaltungszeit keinen neuen Antrag auf vorzeitige Beendigung der Anhaltung stellen darf. Auf Grund des gerichtlichen Beschlusses über die vorzeitige Beendigung der Anhaltung ist der Angehaltene sofort zu entlassen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2016

Gesetzesnummer

10010326

Dokumentnummer

NOR12131286

alte Dokumentnummer

N8196829143L