Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.07.1968 bis 30.07.2016 — BGBl. Nr. 127/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute31.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 63/2016
§ 1801.07.196830.07.2016 BGBl. Nr. 127/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tuberkulosegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1968BGBl. Nr. 127/1968

Außerkrafttretensdatum

30.07.2016danach: BGBl. I Nr. 63/2016

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Aussetzen der Anhaltung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Erklärt der Angehaltene, sich freiwillig in einer Krankenanstalt behandeln zu lassen, und ist auf Grund seines Verhaltens zu erwarten, daß er dieses Vorhaben ausführen und sich der Anstaltsordnung der Krankenanstalt entsprechend verhalten wird, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Anhaltung für die voraussichtliche Dauer eines solchen freiwilligen Aufenthaltes in einer Krankenanstalt auszusetzen.
  2. Absatz 2,Der ärztliche Leiter der Krankenanstalt (Absatz eins,) hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu verständigen, wenn der Angehaltene sich in der Krankenanstalt eingefunden hat, wenn er entlassen wird oder die Krankenanstalt verläßt.
  3. Absatz 3,Die Zeit, während der die Bezirksverwaltungsbehörde die Anhaltung aussetzt, ist in die durch den Gerichtsbeschluß für zulässig erklärte Dauer der Anhaltung nicht einzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2016

Gesetzesnummer

10010326

Dokumentnummer

NOR12131287

alte Dokumentnummer

N8196829144L