Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.10.1973 bis 30.07.2016 — BGBl. Nr. 372/1973
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute31.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 63/2016
§ 1901.10.197330.07.2016 BGBl. Nr. 372/1973

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tuberkulosegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1973,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.10.1973BGBl. Nr. 372/1973

Außerkrafttretensdatum

30.07.2016danach: BGBl. I Nr. 63/2016

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Durchführung der Anhaltung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Zur Sicherung des Zweckes der Anhaltung und zur Förderung der Heilung sind die Angehaltenen in der Krankenanstalt Beschränkungen in der Freiheit der Bewegung und des Verkehrs mit der Außenwelt unterworfen. Sie unterliegen besonderen Regelungen hinsichtlich der Ausgangserlaubnis, der Besuchserlaubnis und der Bettruhe. Zu Behandlungszwecken können sie mit ihrer Zustimmung zu Arbeiten in der Anstalt herangezogen werden. Der Besitz und der Genuß von alkoholischen Getränken ist ihnen ohne Erlaubnis des ärztlichen Leiters der Anstalt untersagt.
  2. Absatz 2,Wenn ein Angehaltener unerlaubt alkoholische Getränke in die Anstalt verbringt oder zu verbringen sucht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde beim Bezirksgericht des Aufenthaltes des Angehaltenen die Feststellung zu beantragen, daß die Öffnung der während der Anhaltung vom Kranken mitgebrachten oder an ihn gesandten Pakete, in denen nach ihrem Umfang und Gewicht Getränke enthalten sein können, und die Beschlagnahme der in diesen befindlichen alkoholischen Getränke zulässig ist.
  3. Absatz 3,Das Gericht hat die Zulässigkeit der Öffnung der Pakete und der Beschlagnahme der alkoholischen Getränke auszusprechen, wenn die im Absatz 2, angeführten Voraussetzungen zutreffen.
  4. Absatz 4,Die auf Grund eines Beschlusses des Gerichtes gemäß Absatz 3, oder Paragraph 15, Absatz 2, beschlagnahmten Getränke sind dem Absender zurückzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2016

Gesetzesnummer

10010326

Dokumentnummer

NOR12131288

Alte Dokumentnummer

N8196829145L