Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
29.05.1993 bis 30.07.2016 — BGBl. Nr. 344/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute31.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 63/2016
§ 2329.05.199330.07.2016 BGBl. Nr. 344/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tuberkulosegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

29.05.1993BGBl. Nr. 344/1993

Außerkrafttretensdatum

30.07.2016danach: BGBl. I Nr. 63/2016

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch zwei. HAUPTSTÜCK
Vorbeugung gegen Tuberkulose

Reihenuntersuchungen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle hat der Landeshauptmann für bestimmte Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen durch Verordnung festzusetzen.
  2. Absatz 2,Durch die Verordnung nach Absatz eins, ist zu bestimmen:
    1. Litera a
      der Zeitpunkt und der Ort der Reihenuntersuchung nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Personals sowie der organisatorischen und technischen Einrichtungen;
    2. Litera b
      der jeweils zu untersuchende Personenkreis unter Berücksichtigung der Personen, die nicht einer regelmäßigen gesundheitlichen Kontrolle unterliegen und bei denen nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft die erhöhte Gefahr einer unbekannten Tuberkuloseerkrankung besteht.
  3. Absatz 3,Die Gemeinden sind verpflichtet, für die Reihenuntersuchung die erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen und bei der Erfassung des zu untersuchenden Personenkreises mitzuwirken.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der Angehörigen des Bundesheeres (Paragraph eins, des Wehrgesetzes) werden die Reihenuntersuchungen auf Anordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung von den militärischen Dienststellen durchgeführt. Falls die im Bundesheer für die Durchführung der Reihenuntersuchungen zur Verfügung stehenden Einrichtungen nicht ausreichen, werden diese Reihenuntersuchungen im Einvernehmen mit den Bezirksverwaltungsbehörden unter Heranziehung der diesen Behörden zur Verfügung stehenden Einrichtungen durchgeführt.
  5. Absatz 5,Die Reihenuntersuchung hat bei Personen nach vollendetem 14. Lebensjahr jedenfalls in der Anfertigung einer Röntgenaufnahme der Lunge zu bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2016

Gesetzesnummer

10010326

Dokumentnummer

NOR12131292

Alte Dokumentnummer

N8196829149L