Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
01.07.1968 bis 30.07.2016 — BGBl. Nr. 127/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute31.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 63/2016
§ 2801.07.196830.07.2016 BGBl. Nr. 127/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tuberkulosegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.07.1968BGBl. Nr. 127/1968

Außerkrafttretensdatum

30.07.2016danach: BGBl. I Nr. 63/2016

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Vorbeugende Maßnahmen in Schulen und ähnlichen Anstalten

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Der Leiter einer im Absatz 2, angeführten Schule ist verpflichtet, von Lehrern und sonstigen Schulbediensteten sowie von Schülern, die Erscheinungen aufweisen, welche den Verdacht auf das Vorliegen einer tuberkulösen Erkrankung erwecken, die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über ihren Gesundheitszustand zu verlangen. Falls ein solches Zeugnis in angemessener Frist nicht vorgelegt oder der Verdacht durch dieses Zeugnis nicht beseitigt wird, hat der Leiter der Schule die betreffende Person der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft zu machen.
  2. Absatz 2,Schulen im Sinne des Absatz eins, sind die öffentlichen und privaten Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, und die öffentlichen und privaten Land- und Forstwirtschaftlichen Schulen sowie alle sonstigen Privatschulen und Unterrichtseinrichtungen.
  3. Absatz 3,Ergibt die Untersuchung der in Absatz eins, genannten Personen, daß für deren Umgebung die Gefahr der Ansteckung mit Tuberkulose besteht, ist diesen Personen der Besuch der Schule bzw. die Dienstleistung an der Schule für die Dauer des Bestehens dieser Gefahr nicht gestattet.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins und 3 gelten sinngemäß auch für Kindergärten, Heime, Anstalten und ähnliche Einrichtungen, in denen Minderjährige untergebracht sind.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2016

Gesetzesnummer

10010326

Dokumentnummer

NOR12131297

alte Dokumentnummer

N8196829154L