Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tuberkulosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 17/1992Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
III. HAUPTSTÜCKrömisch drei. HAUPTSTÜCK
Behandlungskosten
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Der Bund trägt die Kosten der Behandlung einer Erkrankung an Tuberkulose, so lange beim Erkrankten zumindest ein sicheres Aktivitätszeichen vorliegt.
(2)Absatz 2,Behandlungskosten sind über den im Abs. 1 genannten Zeitpunkt hinaus nach Maßgabe der in der Anlage vorgesehenen Fristen zu übernehmen, wenn dies zur Vermeidung von Rückfällen oder zur Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich ist.Behandlungskosten sind über den im Absatz eins, genannten Zeitpunkt hinaus nach Maßgabe der in der Anlage vorgesehenen Fristen zu übernehmen, wenn dies zur Vermeidung von Rückfällen oder zur Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich ist.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 17/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr.
344/1993
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2016
Dokumentnummer
NOR12131306
alte Dokumentnummer
N8196829163L