Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tuberkulosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1968Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Alle Eingaben, deren Beilagen, Verhandlungsschriften, Niederschriften, Zeugnisse und Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes sind von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(2)Absatz 2,Das gerichtliche Verfahren über die Zulässigkeit der Anhaltung sowie der Öffnung und Beschlagnahme der Postsendungen gemäß §§ 15 bis 20 ist von den Gerichtsgebühren und den Gerichtskosten befreit.Das gerichtliche Verfahren über die Zulässigkeit der Anhaltung sowie der Öffnung und Beschlagnahme der Postsendungen gemäß Paragraphen 15 bis 20 ist von den Gerichtsgebühren und den Gerichtskosten befreit.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2016
Dokumentnummer
NOR12131320
alte Dokumentnummer
N8196829177L