Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.01.1970 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 451/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 58/2018
§ 1227.07.200631.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 124/2006
§ 1201.01.200526.07.2006 § → § BGBl. I Nr. 113/2003
§ 1201.01.197031.12.2004 BGBl. Nr. 451/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landpachtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 451/1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 113/2003

Index

80/08 Zivilrecht

Text

ABSCHNITT römisch drei

Außerstreitiges Verfahren

Paragraph 12, Über Anträge nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Pachtgegenstand ganz oder zum größeren Teil liegt. Für sein Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit folgenden Abweichungen:

  1. Ziffer eins
    Sind zur Entscheidung Ermittlungen oder Beweisaufnahmen notwendig, so hat der Entscheidung eine mündliche Verhandlung voranzugehen.
  2. Ziffer 2
    Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Protokolle, über die Aufnahme von Beweisen und über das Rechtsmittel des Rekurses - mit Ausnahme der Bestimmung über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt - sind anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Über Fragen, deren Beurteilung die Kenntnis der landwirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, ist eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer des Bundeslandes einzuholen, in dem der Pachtgegenstand ganz oder zum größeren Teile liegt. Die Stellungnahme kann schriftlich oder durch einen von der Landwirtschaftskammer entsendeten Vertreter mündlich abgegeben werden. Wird die Stellungnahme schriftlich abgegeben, so ist die Landwirtschaftskammer verpflichtet, auf Verlangen des Gerichtes durch einen von ihr entsendeten Vertreter über die schriftliche Stellungnahme mündliche Aufklärungen zu geben oder diese bei der mündlichen Verhandlung zu erläutern.
  4. Ziffer 4
    Inwieweit die Kosten des Verfahrens von einer Partei zu ersetzen oder unter die Parteien zu teilen sind, entscheidet das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 41, ff. der Zivilprozeßordnung. Die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung hat jede Partei selbst zu tragen.
  5. Ziffer 5
    Eine Verweisung auf den Rechtsweg findet nicht statt.
  6. Ziffer 6
    Die Entscheidungen werden erst mit der Rechtskraft wirksam.
  7. Ziffer 7
    Falls ein Antrag im Sinne dieses Bundesgesetzes mittels eines Schriftsatzes gestellt wird, sind so viele Ausfertigungen des Schriftsatzes zu überreichen, daß jedem Gegner eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Gerichtsakten zurückbehalten werden kann.

Gesetzesnummer

10010330

Dokumentnummer

NOR12131365

alte Dokumentnummer

N8196928903L