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§ 7 StrSchG

Fassungen
01.01.1971 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 227/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 710.12.200431.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 137/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020
§ 701.01.200309.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 146/2002
§ 701.01.197131.12.2002 BGBl. Nr. 227/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 227/1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002danach: BGBl. I Nr. 146/2002

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 7, (1) Der Betrieb von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen, deren Errichtung nicht gemäß Paragraph 5 und deren Betrieb nicht gemäß Paragraph 6, bewilligungspflichtig ist, bedarf einer Betriebsbewilligung. Vor Erteilung dieser Bewilligung dürfen solche Anlagen nicht betrieben werden.

  1. Absatz 2,Anlagen im Sinne des Absatz eins,, die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden sollen, sind genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 25, der Gewerbeordnung. Die Genehmigung nach dieser Bestimmung gilt auch als Bewilligung nach Absatz eins,
  2. Absatz 3,Anlagen im Sinne des Absatz eins,, die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sowie auf dem Gebiet des Post- und Telegraphenwesens betrieben werden sollen, bedürfen, sofern sie auf Grund der vorangeführten Rechtsvorschriften genehmigungspflichtig sind, keiner gesonderten Bewilligung nach diesem Bundesgesetz. Die auf den angeführten Gebieten nach den für diese maßgeblichen Rechtsvorschriften erteilten Genehmigungen gelten auch als Bewilligung im Sinne des Absatz eins,
  3. Absatz 4,Die Betriebsbewilligung nach Absatz eins, oder eine Genehmigung, soweit diese gemäß Absatz 2, oder 3 auch als Bewilligung gilt, ist zu erteilen, wenn
    1. Litera a
      für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen, auch im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Standort, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist,
    2. Litera b
      ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt worden ist und
    3. Litera c
      hinsichtlich der Verläßlichkeit des Antragstellers in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, muß die Verläßlichkeit des Geschäftsführers gegeben sein. Bedenken hinsichtlich der Verläßlichkeit bestehen jedenfalls dann nicht, wenn das Vorliegen derselben bereits festgestellt worden ist.
  4. Absatz 5,In den Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung nach Absatz eins, oder die Genehmigung, die gemäß Absatz 2, oder 3 auch als Bewilligung gilt, erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche den Betrieb der Anlage betreffende Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen notwendig ist. Insbesondere ist erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die beabsichtigte Tätigkeit und die dadurch notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, daß weitere Personen, die nachweislich für ihren Tätigkeitsbereich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind. In dem Bescheid, mit dem eine Genehmigung nach Absatz 2, oder 3 erteilt wird, ist darauf hinzuweisen, daß die Genehmigung auch als Bewilligung nach Paragraph 7, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes gilt.
  5. Absatz 6,Liegen die in Absatz 4, geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere Betriebskapazität als vorgesehen vor, so kann die Behörde eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung oder Genehmigung erteilen. In allen übrigen Fällen, in denen die in Absatz 4, geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die Betriebsbewilligung oder die Genehmigung bis zur Behebung der festgestellten Mängel zu versagen.
  6. Absatz 7,Dem Antrag um Erteilung einer Betriebsbewilligung oder einer Genehmigung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Darstellung der beabsichtigten Tätigkeit unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen, in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. In dem Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekanntzugeben.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Luftverkehr, Postwesen

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR12131380

Alte Dokumentnummer

N8196929213L