(5)Absatz 5,In den Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung nach Abs. 1 oder die Genehmigung, die gemäß Abs. 2 oder 3 auch als Bewilligung gilt, erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche den Betrieb der Anlage betreffende Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen notwendig ist. Insbesondere ist erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die beabsichtigte Tätigkeit und die dadurch notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, daß weitere Personen, die nachweislich für ihren Tätigkeitsbereich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind. In dem Bescheid, mit dem eine Genehmigung nach Abs. 2 oder 3 erteilt wird, ist darauf hinzuweisen, daß die Genehmigung auch als Bewilligung nach § 7 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes gilt.In den Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung nach Absatz eins, oder die Genehmigung, die gemäß Absatz 2, oder 3 auch als Bewilligung gilt, erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche den Betrieb der Anlage betreffende Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen notwendig ist. Insbesondere ist erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die beabsichtigte Tätigkeit und die dadurch notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, daß weitere Personen, die nachweislich für ihren Tätigkeitsbereich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind. In dem Bescheid, mit dem eine Genehmigung nach Absatz 2, oder 3 erteilt wird, ist darauf hinzuweisen, daß die Genehmigung auch als Bewilligung nach Paragraph 7, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes gilt.