Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1969Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Zulassung von Bauarten
§ 19. (1) Überschreitet bei Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, oder beim Betrieb von Strahleneinrichtungen die Dosisleistung die durch Verordnung festzusetzenden Werte nicht, sind deren Bauarten auf Antrag durch Bescheid zuzulassen.Paragraph 19, (1) Überschreitet bei Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, oder beim Betrieb von Strahleneinrichtungen die Dosisleistung die durch Verordnung festzusetzenden Werte nicht, sind deren Bauarten auf Antrag durch Bescheid zuzulassen.
(2)Absatz 2,Bauarten von Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, dürfen nur dann zugelassen werden, wenn die radioaktiven Stoffe ständig von einer Hülle derart umschlossen sind, daß bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert wird.
(3)Absatz 3,In der gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines ausreichenden Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse die Dosisleistung in einer bestimmten Entfernung von der Oberfläche festzusetzen.In der gemäß Absatz eins, zu erlassenden Verordnung ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines ausreichenden Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse die Dosisleistung in einer bestimmten Entfernung von der Oberfläche festzusetzen.
(4)Absatz 4,Dem Antrag um Zulassung einer Bauart ist ein Gutachten einer staatlich autorisierten Anstalt oder eines Ziviltechnikers des in Betracht kommenden Fachgebietes über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 anzuschließen. Ferner sind dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung des Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält, oder der Strahleneinrichtung samt Plänen und eine Angabe des Verwendungszweckes, allenfalls unter Hinweis auf die vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen, beizuschließen.Dem Antrag um Zulassung einer Bauart ist ein Gutachten einer staatlich autorisierten Anstalt oder eines Ziviltechnikers des in Betracht kommenden Fachgebietes über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins und 2 anzuschließen. Ferner sind dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung des Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält, oder der Strahleneinrichtung samt Plänen und eine Angabe des Verwendungszweckes, allenfalls unter Hinweis auf die vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen, beizuschließen.
(5)Absatz 5,Die Behörde hat in ihren Zulassungsbescheid die Merkmale der Bauart, deren zugelassene Verwendung sowie allfällige Bedingungen und Auflagen für die Verwendung aufzunehmen.
(6)Absatz 6,Die unter Abs. 1 fallenden Geräte, die auf Grund der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 von der Bewilligungspflicht nicht ausgenommene radioaktive Stoffe enthalten, dürfen nur nach Zulassung ihrer Bauart in den inländischen Verkehr gebracht und im Inland verwendet werden.Die unter Absatz eins, fallenden Geräte, die auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, von der Bewilligungspflicht nicht ausgenommene radioaktive Stoffe enthalten, dürfen nur nach Zulassung ihrer Bauart in den inländischen Verkehr gebracht und im Inland verwendet werden.
Dokumentnummer
NOR12131392
Alte Dokumentnummer
N8196929225L