Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1969Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 29. Personen, die in Strahlenbereichen tätig werden, sind vom Strahlenschutzbeauftragten über die Gefahren zu belehren, welche der Aufenthalt in diesen Bereichen mit sich bringen kann. Diese Personen sind verpflichtet, die durch den Strahlenschutzbeauftragten bekanntgegebenen Verhaltensmaßregeln einzuhalten. Paragraph 29, Personen, die in Strahlenbereichen tätig werden, sind vom Strahlenschutzbeauftragten über die Gefahren zu belehren, welche der Aufenthalt in diesen Bereichen mit sich bringen kann. Diese Personen sind verpflichtet, die durch den Strahlenschutzbeauftragten bekanntgegebenen Verhaltensmaßregeln einzuhalten.
Dokumentnummer
NOR12131402
Alte Dokumentnummer
N8196929235L