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§ 33 StrSchG

Fassungen
01.01.1971 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 227/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3301.01.200331.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 146/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020
§ 3301.01.197131.12.2002 BGBl. Nr. 227/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 227/1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002danach: BGBl. I Nr. 146/2002

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 33, (1) Ist zu besorgen, daß nicht beruflich strahlenexponierte Personen infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung der Gesundheit erlitten haben, so ist unverzüglich ihre ärztliche Untersuchung vom Bewilligungsinhaber, sofern es sich um Dienstnehmer handelt, von deren Dienstgeber zu veranlassen. Handelt es sich hiebei um Personen, die eine solche Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Dienstgeber erlitten haben, dessen Tätigkeit einer Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt und welche die Beeinträchtigung hervorgerufen hat, so hat diese Untersuchung die Behörde anzuordnen. Für die Verständigung der Behörde gilt Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz.

  1. Absatz 2,Auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung nach Absatz eins, sind, wenn es der Schutz der Gesundheit erfordert, die notwendigen Veranlassungen zu treffen, daß sich diese Personen weiteren ärztlichen Nachuntersuchungen unterziehen.
  2. Absatz 3,Für die Kostentragung für ärztliche Untersuchungen nach Absatz eins und 2 sowie für die Art der Verrechnung dieser Kosten gilt Paragraph 32, Absatz 2, mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Kosten für behördlich angeordnete Untersuchungen zur Gänze vom Bund zu tragen sind. Gesetzliche Bestimmungen, nach denen der Bund für die getragenen Kosten Ersatz verlangen kann, bleiben unberührt.

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR12131406

Alte Dokumentnummer

N8196929239L