Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1969Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Besondere Strahlenschutzvorschriften
§ 36. Soweit der ausreichende Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen es erfordert, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen, Paragraph 36, Soweit der ausreichende Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen es erfordert, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,
welchen Anforderungen bewilligungspflichtige Anlagen sowie Strahlenquellen zu entsprechen haben,
welche Anforderungen die Strahlenschutzbeauftragten sowie die weiteren Personen, die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraut sind, hinsichtlich ihrer Kenntnisse zu erfüllen haben,
welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder beim Betrieb von Strahleneinrichtungen zu treffen sind,
welche Vorsichten bei Tätigkeiten in Strahlenbereichen zu beobachten sind,
in welchem Maße der menschliche Körper Strahlenbelastungen ausgesetzt werden darf,
in welchen zeitlichen Abständen sowie in welcher Art und Weise die ärztliche und physikalische Kontrolle durchzuführen ist, wie die Ergebnisse dieser Kontrollen auszuwerten und die Aufzeichnungen hierüber zu verwahren sowie welche Maßnahmen auf Grund der Ergebnisse der ärztlichen und physikalischen Kontrolle zu treffen sind,
welche Vormerke zu führen und welche Meldungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit radioaktiven Stoffen zu erstatten sind und
in welcher Form und durch welche Symbole die in § 23 vorgeschriebene Kennzeichnung zu erfolgen hat.in welcher Form und durch welche Symbole die in Paragraph 23, vorgeschriebene Kennzeichnung zu erfolgen hat.
Schlagworte
Vorsorgemaßnahme
Dokumentnummer
NOR12131409
Alte Dokumentnummer
N8196929242L