Rechtstracker.at

§ 36 StrSchG

Fassungen
01.01.1971 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 227/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3610.12.200431.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 137/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020
§ 3601.01.200309.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 146/2002
§ 3601.01.197131.12.2002 BGBl. Nr. 227/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 227/1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002danach: BGBl. I Nr. 146/2002

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Besondere Strahlenschutzvorschriften

Paragraph 36, Soweit der ausreichende Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen es erfordert, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,

  1. Litera a
    welchen Anforderungen bewilligungspflichtige Anlagen sowie Strahlenquellen zu entsprechen haben,
  2. Litera b
    welche Anforderungen die Strahlenschutzbeauftragten sowie die weiteren Personen, die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraut sind, hinsichtlich ihrer Kenntnisse zu erfüllen haben,
  3. Litera c
    welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder beim Betrieb von Strahleneinrichtungen zu treffen sind,
  4. Litera d
    welche Vorsichten bei Tätigkeiten in Strahlenbereichen zu beobachten sind,
  5. Litera e
    in welchem Maße der menschliche Körper Strahlenbelastungen ausgesetzt werden darf,
  6. Litera f
    in welchen zeitlichen Abständen sowie in welcher Art und Weise die ärztliche und physikalische Kontrolle durchzuführen ist, wie die Ergebnisse dieser Kontrollen auszuwerten und die Aufzeichnungen hierüber zu verwahren sowie welche Maßnahmen auf Grund der Ergebnisse der ärztlichen und physikalischen Kontrolle zu treffen sind,
  7. Litera g
    welche Vormerke zu führen und welche Meldungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit radioaktiven Stoffen zu erstatten sind und
  8. Litera h
    in welcher Form und durch welche Symbole die in Paragraph 23, vorgeschriebene Kennzeichnung zu erfolgen hat.

Schlagworte

Vorsorgemaßnahme

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR12131409

Alte Dokumentnummer

N8196929242L