Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Impfschadengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 278/1991Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2. (1) Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2, (1) Als Entschädigung sind zu leisten:
Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:
Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;
Versorgung mit orthopädischen Behelfen;
Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;
die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: Beschädigtenrente gemäß §§ 23, 24, 24a, 24b und 25 HVG;Beschädigtenrente gemäß Paragraphen 23, 24, 24 a, 24 b und 25 HVG;
Pflegezulage gemäß § 27 HVG;Pflegezulage gemäß Paragraph 27, HVG;
im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:
Sterbegeld gemäß § 30 HVG;Sterbegeld gemäß Paragraph 30, HVG;
Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;Witwenrente gemäß Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG;
Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.Waisenrente gemäß Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.
(2)Absatz 2,Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes istAbweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel
zu leisten.
Schlagworte
Arzneimittel, Verbandmittel, Reisekosten
Dokumentnummer
NOR12131777
alte Dokumentnummer
N8197328655L