Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Impfschadengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1994Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheiden in erster Instanz die Landesinvalidenämter. Gegen ihre Entscheidungen steht das Rechtsmittel der Berufung an den Bundesminister für Arbeit und Soziales zu.
(2)Absatz 2,Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind die §§ 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 75, 82 Abs. 1, 4 und 5, 86 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 sowie 92 bis 94a HVG sinngemäß anzuwenden.Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind die Paragraphen 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 75, 82 Absatz eins, 4 und 5, 86 Absatz eins bis 4 und Absatz 6, sowie 92 bis 94a HVG sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. § 46b HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im § 2a Abs. 2 genannten Betrages vorzunehmen.Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Paragraph 46 b, HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im Paragraph 2 a, Absatz 2, genannten Betrages vorzunehmen.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 278/1991
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2026
Dokumentnummer
NOR12131779
Alte Dokumentnummer
N8197328657L