Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen
Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 872/1992Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 32. (1) Der erfolgreiche Abschluß eines Ausbildungsabschnittes ist die Voraussetzung für die Fortsetzung der Ausbildung im folgenden Ausbildungsabschnitt.Paragraph 32, (1) Der erfolgreiche Abschluß eines Ausbildungsabschnittes ist die Voraussetzung für die Fortsetzung der Ausbildung im folgenden Ausbildungsabschnitt.
(2)Absatz 2,Bei nicht genügendem Erfolg in mehr als zwei Unterrichtsfächern sind der Ausbildungsabschnitt und die Prüfungen des betreffenden Ausbildungsabschnittes zu wiederholen.
(3)Absatz 3,Bei nicht genügendem Erfolg in einem oder zwei Prüfungsgegenständen der Einzelprüfungen kann der folgende Ausbildungsabschnitt begonnen und innerhalb von drei Monaten eine Wiederholungsprüfung in diesen Unterrichtsfächern abgelegt werden. Wird die Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach nicht bestanden, so sind der Ausbildungsabschnitt und die Prüfungen des betreffenden Ausbildungsabschnittes zu wiederholen. Wiederholungsprüfungen sind kommissionell abzunehmen; hiefür gilt § 40 sinngemäß.Bei nicht genügendem Erfolg in einem oder zwei Prüfungsgegenständen der Einzelprüfungen kann der folgende Ausbildungsabschnitt begonnen und innerhalb von drei Monaten eine Wiederholungsprüfung in diesen Unterrichtsfächern abgelegt werden. Wird die Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach nicht bestanden, so sind der Ausbildungsabschnitt und die Prüfungen des betreffenden Ausbildungsabschnittes zu wiederholen. Wiederholungsprüfungen sind kommissionell abzunehmen; hiefür gilt Paragraph 40, sinngemäß.
(4)Absatz 4,Ein Ausbildungsabschnitt darf unbeschadet der Bestimmungen des § 42 Abs. 1 im Zusammenhalt mit § 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 höchstens zweimal wiederholt werden.Ein Ausbildungsabschnitt darf unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz eins, im Zusammenhalt mit Paragraph 12, Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, höchstens zweimal wiederholt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2009
Dokumentnummer
NOR12131955
Alte Dokumentnummer
N8197417672L