Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen
Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 872/1992Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 36. (1) Die Leitung der Prüfung obliegt dem Vorsitzenden. Dieser sowie die anderen unter § 35 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus allen Gegenständen der Prüfung zu stellen.Paragraph 36, (1) Die Leitung der Prüfung obliegt dem Vorsitzenden. Dieser sowie die anderen unter Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus allen Gegenständen der Prüfung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die im § 35 Abs. 1 lit. c genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind nur berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus ihrem Unterrichtsfach zu richten.Die im Paragraph 35, Absatz eins, Litera c, genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind nur berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus ihrem Unterrichtsfach zu richten.
(3)Absatz 3,Die im § 35 Abs. 1 lit. b genannten Mitglieder der Prüfungskommission können während der Prüfung das Wort ergreifen.Die im Paragraph 35, Absatz eins, Litera b, genannten Mitglieder der Prüfungskommission können während der Prüfung das Wort ergreifen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2009
Dokumentnummer
NOR12131959
Alte Dokumentnummer
N8197417676L