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§ 37 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Fassungen
01.01.1993 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 872/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3701.01.199331.08.1996 BGBl. Nr. 872/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen

Dienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 872/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 37, (1) Über jede Teilprüfung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission sowie ihre Funktion in derselben, die Prüfungstage, die Namen der Prüflinge, die Prüfungsgegenstände und das Prüfungskalkül einzutragen sind. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu fertigen.

  1. Absatz 2,Bei der Wertung des Prüfungsergebnisses sind die im Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, genannten Mitglieder der Prüfungskommission in allen Prüfungsfächern, die im Paragraph 35, Absatz eins, Litera c, angeführten Mitglieder nur in ihrem Prüfungsfach stimmberechtigt.
  2. Absatz 3,Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Absatz 4,Den im Paragraph 35, Absatz eins, Litera b, genannten Kommissionsmitgliedern kommt nur beratende Stimme zu.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2009

Gesetzesnummer

10010365

Dokumentnummer

NOR12131960

Alte Dokumentnummer

N8197417677L