Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen
Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 872/1992Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 39. (1) Bei nicht genügendem Erfolg in mehr als zwei Prüfungsgegenständen der Diplomprüfung sind der letzte Ausbildungsabschnitt und die Diplomprüfung zu wiederholen.Paragraph 39, (1) Bei nicht genügendem Erfolg in mehr als zwei Prüfungsgegenständen der Diplomprüfung sind der letzte Ausbildungsabschnitt und die Diplomprüfung zu wiederholen.
(2)Absatz 2,Bei nicht genügendem Erfolg in einem oder zwei Prüfungsgegenständen der Diplomprüfung kann eine Wiederholungsprüfung in diesen Gegenständen abgelegt werden. Der früheste Termin für die Wiederholungsprüfung sowie die vom Prüfling bis dahin nachzuholende Ausbildung ist von der Prüfungskommission festzusetzen.
(3)Absatz 3,Zu einer Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 2 darf der Prüfling zweimal antreten. Wird die Wiederholungsprüfung auch beim zweiten Antreten auch nur in einem Fach nicht bestanden, so sind der letzte Ausbildungsabschnitt und die Diplomprüfung zu wiederholen.Zu einer Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 2, darf der Prüfling zweimal antreten. Wird die Wiederholungsprüfung auch beim zweiten Antreten auch nur in einem Fach nicht bestanden, so sind der letzte Ausbildungsabschnitt und die Diplomprüfung zu wiederholen.
(4)Absatz 4,Der letzte Ausbildungsabschnitt bzw. die Diplomprüfung darf jedoch unbeschadet der Bestimmungen des § 42 Abs. 1 im Zusammenhalt mit § 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 höchstens zweimal wiederholt werden.Der letzte Ausbildungsabschnitt bzw. die Diplomprüfung darf jedoch unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz eins, im Zusammenhalt mit Paragraph 12, Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, höchstens zweimal wiederholt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2009
Dokumentnummer
NOR12131962
Alte Dokumentnummer
N8197417679L