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§ 39 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Fassungen
01.01.1993 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 872/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3901.01.199331.08.1996 BGBl. Nr. 872/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen

Dienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 872/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 39, (1) Bei nicht genügendem Erfolg in mehr als zwei Prüfungsgegenständen der Diplomprüfung sind der letzte Ausbildungsabschnitt und die Diplomprüfung zu wiederholen.

  1. Absatz 2,Bei nicht genügendem Erfolg in einem oder zwei Prüfungsgegenständen der Diplomprüfung kann eine Wiederholungsprüfung in diesen Gegenständen abgelegt werden. Der früheste Termin für die Wiederholungsprüfung sowie die vom Prüfling bis dahin nachzuholende Ausbildung ist von der Prüfungskommission festzusetzen.
  2. Absatz 3,Zu einer Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 2, darf der Prüfling zweimal antreten. Wird die Wiederholungsprüfung auch beim zweiten Antreten auch nur in einem Fach nicht bestanden, so sind der letzte Ausbildungsabschnitt und die Diplomprüfung zu wiederholen.
  3. Absatz 4,Der letzte Ausbildungsabschnitt bzw. die Diplomprüfung darf jedoch unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz eins, im Zusammenhalt mit Paragraph 12, Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, höchstens zweimal wiederholt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2009

Gesetzesnummer

10010365

Dokumentnummer

NOR12131962

Alte Dokumentnummer

N8197417679L