Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen
Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 872/1992Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 40. (1) Der Prüfungskommission, vor der eine Wiederholungsprüfung abzulegen ist, haben die im § 35 Abs. 1 lit. a und b genannten Personen sowie die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der Schule anzugehören, aus deren Unterrichtsfach die Prüfung abzuhalten ist.Paragraph 40, (1) Der Prüfungskommission, vor der eine Wiederholungsprüfung abzulegen ist, haben die im Paragraph 35, Absatz eins, Litera a und b genannten Personen sowie die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der Schule anzugehören, aus deren Unterrichtsfach die Prüfung abzuhalten ist.
(2)Absatz 2,Für die Durchführung einer Wiederholungsprüfung sind die vorgenannten Prüfungsbestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2009
Dokumentnummer
NOR12131963
Alte Dokumentnummer
N8197417680L