Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen
Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 872/1992Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 49. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer zu umfassen: Paragraph 49, Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer zu umfassen:
Normale Anatomie, 2. Teil;
Pathologische Anatomie, 2. Teil;
Physiologie und Pathophysiologie;
Grundlagen der Chemie, Physik und Nahrungsmittelchemie;
Nahrungsmittellehre;
Ernährungslehre, Allgemeine und spezielle Diätetik;
Grundlagen der Säuglings- und Kleinkinderernährung;
Kalorien- und Nährstoffberechnungen;
Herstellung von Krankenkost, 2. Teil;
Spezielle Betriebs- und Wirtschaftsführung in der Diätküche.
Schlagworte
Säuglingsernährung, Kalorienberechnung, Betriebsführung