Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen
Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 872/1992Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Beschäftigungs- und arbeitstherapeutischer Dienst
§ 50. (1) Am Ende des ersten Ausbildungsjahres sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzunehmen:Paragraph 50, (1) Am Ende des ersten Ausbildungsjahres sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzunehmen:
Anatomie;
Physiologie;
Allgemeine Pathologie;
Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Inneren Medizin;
Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Geriatrie;
Psychologie und Arbeitspsychologie;
Physikalische Medizin;
Bewegungslehre;
Hygiene;
Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;
Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.
(2)Absatz 2,Am Ende des zweiten Ausbildungsjahres sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzunehmen:
Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Chirurgie, Erste Hilfe und Verbandslehre;
Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Orthopädie;
Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Neurologie;
Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Pädiatrie;
Mechanotherapie;
Theorie und Praxis der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, 1. und 2. Teil.
Schlagworte
Sanitätsrecht, Arbeitsrecht, Beschäftigungstherapie