Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen
Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 872/1992Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Orthoptischer Dienst
§ 54. Am Ende des ersten Ausbildungsjahres sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzunehmen: Paragraph 54, Am Ende des ersten Ausbildungsjahres sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzunehmen:
Anatomie;
Physiologie;
Physik, insbesondere Optik und Brillenlehre;
Kinderheilkunde einschließlich Pädagogik und Psychologie des Kindes;
Orthoptik und Pleoptik, 1. Teil;
Gerätekunde und -pflege;
Hygiene;
Grundzüge der Arzneimittellehre;
Grundzüge der Anästhesie;
Erste Hilfe und Verbandslehre;
Das Schielen, seine Formen und deren Behandlung, 1. Teil;
Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;
Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.
Schlagworte
Gerätepflege, Sanitätsrecht, Arbeitsrecht