Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung aufParagraph 2, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf
die behördliche Tätigkeit der Amtstierärzte;
die dienstliche Tätigkeit
der Professoren, Hochschulassistenten, Vertragsassistenten und wissenschaftlichen Beamten an der Tierärztlichen Hochschule,
der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehenden Tierärzte.
(2)Absatz 2,Amtstierärzte sind die bei den Behörden der staatlichen Veterinärverwaltung hauptberuflich in einem Dienstverhältnis stehenden Tierärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben.
(3)Absatz 3,Militärtierärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Dienstvertrages oder auf Grund einer Einberufung zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst beim Bundesheer tätigen Tierärzte.
(4)Absatz 4,Übt ein im Abs. 1 genannter Tierarzt daneben eine freiberufliche tierärztliche Tätigkeit aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Übt ein im Absatz eins, genannter Tierarzt daneben eine freiberufliche tierärztliche Tätigkeit aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Dokumentnummer
NOR12132035
Alte Dokumentnummer
N8197519024L