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§ 4a

Fassungen
01.01.1994 bis 30.09.1995 — BGBl. Nr. 99/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4a25.05.201831.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 37/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021
§ 4a18.01.201624.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 9/2016
§ 4a15.08.201217.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 86/2012
§ 4a01.09.200214.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 95/2002
§ 4a01.10.199531.08.2002 § → § BGBl. Nr. 476/1995
§ 4a01.01.199430.09.1995 BGBl. Nr. 99/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 99/1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995danach: BGBl. Nr. 476/1995

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 4 a, (1) Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens, die in einem solchen Staat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind, dürfen diesen in Österreich grenzüberschreitend ausüben.

  1. Absatz 2,Tierärzte nach Absatz eins, haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich eine Bescheinigung des Niederlassungsstaates darüber mitzuführen, daß sie den tierärztlichen Beruf im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausüben. Sie haben diese Bescheinigung den Organen der öffentlichen Aufsicht auf deren Verlangen vorzulegen.
  2. Absatz 3,Tierärzte nach Absatz eins, sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich hinsichtlich Disziplinarvergehen den Kammermitgliedern gemäß dem 2. Abschnitt gleichgestellt.
  3. Absatz 4,Tierärzte nach Absatz eins, haben sich bei der Bezirksverwaltungsbehörde jenes Bezirkes, in dem sie tierärztliche Leistungen zu erbringen beabsichtigen, vor Aufnahme ihrer tierärztlichen Tätigkeit einmal je Kalenderjahr schriftlich unter Beilage einer Bescheinigung gemäß Absatz 2, anzumelden. Erbringen Tierärzte nach Absatz eins,, die eine solche Anmeldung noch nicht erstattet haben, tierärztliche Leistungen im Inland bei Gefahr im Verzug, so haben sie diese Anmeldung unverzüglich nachzuholen.

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132038

Alte Dokumentnummer

N8197519027L