Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1993Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14dParagraph 14 d
Text
§ 14d.Paragraph 14 d,
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Zulassung zur Fachtierarzt-Prüfung ist vom Prüfungswerber bei der jeweils zuständigen Kommission zu stellen. Diesem Antrag sind anzuschließen:
der Nachweis der Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,
die Nachweise über die fachspezifisch-praktische, -theoretische und -wissenschaftliche Weiterbildung und
der Beleg über die Einzahlung der Anmeldungsgebühr.
(2)Absatz 2,Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der nach der Geschäftsverteilung zuständige Prüfungssenat der jeweiligen Kommission. Die Zulassung ist dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 1 bis 5 vorliegen.Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der nach der Geschäftsverteilung zuständige Prüfungssenat der jeweiligen Kommission. Die Zulassung ist dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 vorliegen.
(3)Absatz 3,Gegen die Nichtzulassung steht dem Prüfungswerber das Recht der Berufung an den Vorstand der Bundeskammer zu. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2017
Dokumentnummer
NOR12132052
Alte Dokumentnummer
N8197519041L