Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1993Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14gParagraph 14 g
Text
§ 14g. (1) Der Senatsvorsitzende hat dem Prüfungswerber in Anwesenheit der übrigen Mitglieder des Senats die Beurteilung mündlich bekanntzugeben. Dem Prüfungswerber ist ein Zeugnis über das Ergebnis der abgelegten Prüfung auszuhändigen. Dieses Zeugnis muß von allen Mitgliedern des Senats unterfertigt sein.Paragraph 14 g, (1) Der Senatsvorsitzende hat dem Prüfungswerber in Anwesenheit der übrigen Mitglieder des Senats die Beurteilung mündlich bekanntzugeben. Dem Prüfungswerber ist ein Zeugnis über das Ergebnis der abgelegten Prüfung auszuhändigen. Dieses Zeugnis muß von allen Mitgliedern des Senats unterfertigt sein.
(2)Absatz 2,Der Senatsvorsitzende hat das Ergebnis der Prüfung unverzüglich der Bundeskammer mitzuteilen. Der Fachtierarzttitel ist in die Tierärzteliste einzutragen.
Dokumentnummer
NOR12132055
Alte Dokumentnummer
N8197519044L