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§ 15

Fassungen
01.02.1975 bis 30.09.1995 — BGBl. Nr. 16/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.09.200231.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 95/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021
§ 1501.10.199531.08.2002 § → § BGBl. Nr. 476/1995
§ 1501.02.197530.09.1995 BGBl. Nr. 16/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.02.1975BGBl. Nr. 16/1975

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995danach: BGBl. Nr. 476/1995

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Jeder Tierarzt hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.
  2. Absatz 2,Der Tierarzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Antragstellung auf Eintragung in die Tierärzteliste (Paragraph 6, Absatz eins,) seinen Berufssitz anzugeben.
  3. Absatz 3,Berufssitz ist der Ort, in dem und von dem aus der Tierarzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.
  4. Absatz 4,Jeder freiberuflich tätige Tierarzt darf nur einen Berufssitz haben. Die Berufsausübung ohne einen bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) ist verboten.
  5. Absatz 5,Jede Verlegung des Berufssitzes ist der Bundeskammer vierzehn Tage vorher anzuzeigen.
  6. Absatz 6,Ein Tierarzt, der seinen Beruf ausschließlich in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Antragstellung auf Eintragung in die Tierärzteliste (Paragraph 6, Absatz eins,) seinen Dienstort anzugeben. Absatz 5, gilt entsprechend, ausgenommen für Militärtierärzte im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2017

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132058

Alte Dokumentnummer

N8197519047L