Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
§ 22. Es ist verboten, tierärztliche Sprechstunden außerhalb des Berufssitzes abzuhalten. Ausnahmen hat die Bundeskammer nach Anhören der zuständigen Landeskammer zu bewilligen, wenn dies zur Sicherstellung der tierärztlichen Versorgung an dem in Aussicht genommenen Ort oder dessen Einzugsgebiet erforderlich ist. Paragraph 22, Es ist verboten, tierärztliche Sprechstunden außerhalb des Berufssitzes abzuhalten. Ausnahmen hat die Bundeskammer nach Anhören der zuständigen Landeskammer zu bewilligen, wenn dies zur Sicherstellung der tierärztlichen Versorgung an dem in Aussicht genommenen Ort oder dessen Einzugsgebiet erforderlich ist.
Dokumentnummer
NOR12132065
Alte Dokumentnummer
N8197519054L