Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Text
§ 51. (1) Treten bei Kammerorganen nachträglich Umstände ein, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder werden solche Umstände nachträglich bekannt, so hat der Vorstand die Beschlußfassung der Hauptversammlung über den Antrag auf Verlust des Mandates beim Verfassungsgerichtshof zu veranlassen.Paragraph 51, (1) Treten bei Kammerorganen nachträglich Umstände ein, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder werden solche Umstände nachträglich bekannt, so hat der Vorstand die Beschlußfassung der Hauptversammlung über den Antrag auf Verlust des Mandates beim Verfassungsgerichtshof zu veranlassen.
(2)Absatz 2,Im Falle einer gröblichen Verletzung oder Vernachlässigung der den Kammerorganen durch dieses Bundesgesetz auferlegten Pflichten ist nach Abs. 1 vorzugehen.Im Falle einer gröblichen Verletzung oder Vernachlässigung der den Kammerorganen durch dieses Bundesgesetz auferlegten Pflichten ist nach Absatz eins, vorzugehen.
(3)Absatz 3,Im Falle des Ausscheidens eines Kammerorgans durch Tod, Rücktritt oder Mandatsverlust erfolgt die Neubesetzung seines Mandates
bei den Organen, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bestellt wurden, durch Nachrücken des Nächsten im Wahlvorschlag;
bei den Präsidenten und Vizepräsidenten der Kammern durch Neuwahl.
Dokumentnummer
NOR12132094
Alte Dokumentnummer
N8197519083L