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§ 64i

Fassungen
01.01.1988 bis 31.08.2002 — BGBl. Nr. 643/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 64i01.09.200214.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012
§ 64i01.01.198831.08.2002 BGBl. Nr. 643/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64 i

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 643/1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 64 i, (1) Fondsmitgliedern und deren Hinterbliebenen können unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse Unterstützungen nach Maßgabe der in der Satzung zu erlassenden Richtlinien gewährt werden.

  1. Absatz 2,Antrage auf Gewährung einer Unterstützung aus dem Notstandsfonds sind über die zuständige Landeskammer einzubringen. Diese hat die Anträge dem Kuratorium binnen sechs Monaten zur Entscheidung mit einer ausführlichen Stellungnahme über die Gründe für und gegen die Gewährung einer Leistung aus dem Notstandsfonds vorzulegen. Erfolgt die Vorlage nicht innerhalb dieser Frist, so kann der Antrag unmittelbar beim Kuratorium gestellt werden.

Schlagworte

Familienverhältnis, Einkommensverhältnis

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132116

Alte Dokumentnummer

N8197519105L