Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
B. Wälder mit Sonderbehandlung
Schutzwald, Begriff
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Schutzwälder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Wälder, deren Standort durch die abtragenden Kräfte von Wind, Wasser und Schwerkraft gefährdet ist und die eine besondere Behandlung zum Schutze des Bodens und des Bewuchses sowie zur Sicherung der Wiederbewaldung erfordern.
(2)Absatz 2,Schutzwälder sind
Wälder auf Flugsand- und Flugerdeböden,
Wälder auf zur Verkarstung neigenden oder stark erosionsgefährdeten Standorten,
Wälder in felsigen, seichtgründigen oder schroffen Lagen, wenn ihre Wiederbewaldung nur unter schwierigen Bedingungen möglich ist,
Wälder auf Hängen, wo gefährliche Abrutschungen zu befürchten sind,
der Bewuchs in der Kampfzone des Waldes,
der an die Kampfzone unmittelbar angrenzende Waldgürtel.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132151
alte Dokumentnummer
N8197522382L