Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Der Eigentümer eines Schutzwaldes hat diesen entsprechend den örtlichen Verhältnissen jeweils so zu behandeln, daß seine Erhaltung als möglichst stabiler, dem Standort entsprechender Bewuchs mit kräftigem inneren Gefüge bei rechtzeitiger Erneuerung gewährleistet ist.
(2)Absatz 2,Liegen bei einem Wald die Voraussetzungen für die Qualifikation als Schutzwald gemäß § 21 vor, so hat der Waldeigentümer den Wald, auch wenn der Schutzwaldcharakter nicht bescheidmäßig festgestellt worden ist, als Schutzwald zu behandeln.Liegen bei einem Wald die Voraussetzungen für die Qualifikation als Schutzwald gemäß Paragraph 21, vor, so hat der Waldeigentümer den Wald, auch wenn der Schutzwaldcharakter nicht bescheidmäßig festgestellt worden ist, als Schutzwald zu behandeln.
(3)Absatz 3,Der Eigentümer eines Schutzwaldes ist zur Durchführung von Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 4 insoweit verpflichtet, als diese aus den Erträgnissen von Fällungen im Schutzwald gedeckt werden können. Darüber hinaus ist er zur Wiederbewaldung von Kahlflächen und Räumden, ausgenommen in ertragslosem Schutzwald, sowie zu Forstschutzmaßnahmen gemäß den §§ 40 bis 45 verpflichtet.Der Eigentümer eines Schutzwaldes ist zur Durchführung von Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 4 insoweit verpflichtet, als diese aus den Erträgnissen von Fällungen im Schutzwald gedeckt werden können. Darüber hinaus ist er zur Wiederbewaldung von Kahlflächen und Räumden, ausgenommen in ertragslosem Schutzwald, sowie zu Forstschutzmaßnahmen gemäß den Paragraphen 40 bis 45 verpflichtet.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Behandlung und Nutzung der Schutzwälder durch Verordnung näher zu regeln. In dieser kann insbesondere angeordnet werden, daß
freie Fällungen einer Bewilligung oder Genehmigung bedürfen (§§ 85 und 94), soweit nicht § 96 Abs. 1 lit. a und § 97 lit. a Anwendung findet,freie Fällungen einer Bewilligung oder Genehmigung bedürfen (Paragraphen 85 und 94), soweit nicht Paragraph 96, Absatz eins, Litera a und Paragraph 97, Litera a, Anwendung findet,
die Wiederbewaldungsfrist abweichend von § 13 festzusetzen ist,die Wiederbewaldungsfrist abweichend von Paragraph 13, festzusetzen ist,
ein von einer Verordnung nach § 80 Abs. 4 abweichendes Alter der Hiebsunreife einzuhalten ist.ein von einer Verordnung nach Paragraph 80, Absatz 4, abweichendes Alter der Hiebsunreife einzuhalten ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132152
alte Dokumentnummer
N8197522383L