Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1995Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
10.08.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1995
Text
Forstpflanzenschutz
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des II. und III. Teiles sowie die §§ 1 und 18 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, finden auf forstliche Kulturen nach Maßgabe folgender Bestimmungen Anwendung:Die Bestimmungen des römisch zwei. und römisch drei. Teiles sowie die Paragraphen eins und 18 des Pflanzenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1948,, finden auf forstliche Kulturen nach Maßgabe folgender Bestimmungen Anwendung: bei der im II. Teil des Pflanzenschutzgesetzes vorgeschriebenen Beurteilung der Zulässigkeit der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die Krankheitsträger sein oder einen Schädling verbreiten können, hat die Bundesanstalt für Pflanzenschutz in den Fällen, die auch für die Waldkultur von Bedeutung sind, in geeigneter Weise das Einvernehmen mit der Forstlichen Bundesversuchsanstalt herzustellen;bei der im römisch zwei. Teil des Pflanzenschutzgesetzes vorgeschriebenen Beurteilung der Zulässigkeit der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die Krankheitsträger sein oder einen Schädling verbreiten können, hat die Bundesanstalt für Pflanzenschutz in den Fällen, die auch für die Waldkultur von Bedeutung sind, in geeigneter Weise das Einvernehmen mit der Forstlichen Bundesversuchsanstalt herzustellen;
die Forstliche Bundesversuchsanstalt tritt, soweit im III. Teil des Pflanzenschutzgesetzes die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Planzenschutz festgelegt ist, an deren Stelle. Die Führung des Registers der zugelassenen Pflanzenschutzmittel obliegt jedoch auch für den forstlichen Bereich der Bundesanstalt für Pflanzenschutz.die Forstliche Bundesversuchsanstalt tritt, soweit im römisch drei. Teil des Pflanzenschutzgesetzes die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Planzenschutz festgelegt ist, an deren Stelle. Die Führung des Registers der zugelassenen Pflanzenschutzmittel obliegt jedoch auch für den forstlichen Bereich der Bundesanstalt für Pflanzenschutz.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz, BGBl. Nr. 115/1962, bleiben unberührt.Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz, Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1962,, bleiben unberührt.
Schlagworte
Einfuhr, Durchfuhr
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132176
alte Dokumentnummer
N8197522407L