Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Text
Forstliche Bringungsanlagen
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Abs. 2), Waldbahnen (Abs. 3) und forstliche Materialseilbahnen (Abs. 4).Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Absatz 2,), Waldbahnen (Absatz 3,) und forstliche Materialseilbahnen (Absatz 4,).
(2)Absatz 2,Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient.
(3)Absatz 3,Eine Waldbahn ist eine Schienenbahn ohne öffentlichen oder beschränkt öffentlichen Verkehr (§ 9 und 51 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957), die Bestandteil eines Forstbetriebes ist und vorwiegend der Bringung dient.Eine Waldbahn ist eine Schienenbahn ohne öffentlichen oder beschränkt öffentlichen Verkehr (Paragraph 9 und 51 Absatz 4, des Eisenbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,), die Bestandteil eines Forstbetriebes ist und vorwiegend der Bringung dient. (4)Absatz 4,Eine forstliche Materialseilbahn ist eine der Bringung dienende Seilförderanlage mit Tragseil ohne beschränkt öffentlichen Verkehr.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132189
alte Dokumentnummer
N8197522420L