Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Text
Waldflächen, die für eine Bringungsanlage
beansprucht wurden
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Nach Erteilung der Errichtungsbewilligung gemäß § 63 oder nach erstatteter Anmeldung gemäß § 64 bedarf es zur Fällung eines etwa bestehenden Bewuchses auf der Fläche, die zur Errichtung einer Bringungsanlage erforderlich ist, keiner besonderen Bewilligung oder Anzeige nach diesem Bundesgesetz; dasselbe gilt für die entlang einer Bringungsanlage liegenden Flächen, die für die Materialgewinnung zur Errichtung dieser Anlage in Anspruch genommen werden. Solche Flächen bleiben auch weiterhin Waldboden, die Verpflichtung zur Aufforstung ruht jedoch bis zum Zeitpunkt der Auflassung der Bringungsanlage oder bis zur Beendigung der Materialgewinnung.Nach Erteilung der Errichtungsbewilligung gemäß Paragraph 63, oder nach erstatteter Anmeldung gemäß Paragraph 64, bedarf es zur Fällung eines etwa bestehenden Bewuchses auf der Fläche, die zur Errichtung einer Bringungsanlage erforderlich ist, keiner besonderen Bewilligung oder Anzeige nach diesem Bundesgesetz; dasselbe gilt für die entlang einer Bringungsanlage liegenden Flächen, die für die Materialgewinnung zur Errichtung dieser Anlage in Anspruch genommen werden. Solche Flächen bleiben auch weiterhin Waldboden, die Verpflichtung zur Aufforstung ruht jedoch bis zum Zeitpunkt der Auflassung der Bringungsanlage oder bis zur Beendigung der Materialgewinnung.
(2)Absatz 2,Fällungen nach Abs. 1 begründen dann die Pflicht zur Wiederbewaldung, wenn die Bauarbeiten zur Herstellung der Bringungsanlage nicht innerhalb der im § 63 Abs. 4 angeführten Frist, im Falle der Anmeldung (§ 64) nicht innerhalb von drei Jahren nach beabsichtigtem Baubeginn, begonnen wurden. Die Wiederbewaldung ist in dem Jahre, das dem Fristablauf folgt, durchzuführen.Fällungen nach Absatz eins, begründen dann die Pflicht zur Wiederbewaldung, wenn die Bauarbeiten zur Herstellung der Bringungsanlage nicht innerhalb der im Paragraph 63, Absatz 4, angeführten Frist, im Falle der Anmeldung (Paragraph 64,) nicht innerhalb von drei Jahren nach beabsichtigtem Baubeginn, begonnen wurden. Die Wiederbewaldung ist in dem Jahre, das dem Fristablauf folgt, durchzuführen.
(3)Absatz 3,Wird der Bau einer Bringungsanlage endgültig eingestellt oder eine bestehende Bringungsanlage aufgelassen, hat der Waldeigentümer die für diese Anlage beanspruchte Waldfläche wieder in ertragsfähigen Waldboden überzuführen und rechtzeitig (§ 13 Abs. 2) wiederzubewalden.Wird der Bau einer Bringungsanlage endgültig eingestellt oder eine bestehende Bringungsanlage aufgelassen, hat der Waldeigentümer die für diese Anlage beanspruchte Waldfläche wieder in ertragsfähigen Waldboden überzuführen und rechtzeitig (Paragraph 13, Absatz 2,) wiederzubewalden.
(4)Absatz 4,Erscheint dem Waldeigentümer die Wiederbewaldung von gemäß Abs. 1 verwendeten Flächen, gemessen an dem Ausmaß des ertragsfähigen Waldbodens, der gewonnen werden kann, unwirtschaftlich oder sollen diese Flächen anderen als Zwecken der Waldkultur zugeführt werden, so ist hiefür eine Rodungsbewilligung zu beantragen. Im Falle der Stattgebung sind alle Vorkehrungen vorzuschreiben, die erforderlich sind, Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 2 hintanzuhalten.Erscheint dem Waldeigentümer die Wiederbewaldung von gemäß Absatz eins, verwendeten Flächen, gemessen an dem Ausmaß des ertragsfähigen Waldbodens, der gewonnen werden kann, unwirtschaftlich oder sollen diese Flächen anderen als Zwecken der Waldkultur zugeführt werden, so ist hiefür eine Rodungsbewilligung zu beantragen. Im Falle der Stattgebung sind alle Vorkehrungen vorzuschreiben, die erforderlich sind, Gefahren im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, hintanzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132195
alte Dokumentnummer
N8197522426L