Rechtstracker.at

§ 99 ForstG

Fassungen
01.01.1976 bis 16.11.2023 — BGBl. Nr. 440/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 99 heute17.11.2023 § → § BGBl. I Nr. 144/2023
§ 9901.01.197616.11.2023 BGBl. Nr. 440/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 440/1975

Außerkrafttretensdatum

16.11.2023danach: BGBl. I Nr. 144/2023

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Begriffsbestimmungen; Festlegung der Einzugsgebiete

Paragraph 99,

  1. Absatz eins,Ein Wildbach im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein dauernd oder zeitweise fließendes Gewässer, das durch rasch eintretende und nur kurze Zeit dauernde Anschwellungen Feststoffe aus seinem Einzugsgebiet oder aus seinem Bachbett in gefahrdrohendem Ausmaße entnimmt, diese mit sich führt und innerhalb oder außerhalb seines Bettes ablagert oder einem anderen Gewässer zuführt.
  2. Absatz 2,Unter einer Lawine im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schneemassen zu verstehen, die bei raschem Absturz auf steilen Hängen, Gräben u. ä., infolge der kinetischen Energie oder der von ihnen verursachten Luftdruckwelle oder durch ihre Ablagerung Gefahren oder Schäden verursachen können.
  3. Absatz 3,Das Einzugsgebiet eines Wildbaches im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Fläche des von diesem und seinen Zuflüssen entwässerten Niederschlagsgebietes sowie der Ablagerungsbereich des Wildbaches.
  4. Absatz 4,Das Einzugsgebiet einer Lawine im Sinne dieses Bundesgesetzes ist deren Nähr-, Abbruch- und Ablagerungsbereich sowie die Lawinenbahn.
  5. Absatz 5,Der Landeshauptmann hat auf Vorschlag der Dienststelle (Paragraph 102, Absatz eins, Litera a,) und nach Anhörung der Landwirtschaftskammer die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen durch Verordnung festzulegen.

Schlagworte

Nährbereich, Abbruchbereich

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132230

alte Dokumentnummer

N8197522461L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P99/NOR12132230