Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 105Paragraph 105
Text
Ausbildungsgang für Forstorgane
§ 105.Paragraph 105,
(1)Absatz eins,Es haben nachzuweisen:
der Forstassistent die erfolgreiche Vollendung der Diplomstudien der Studienzweige Forstwirtschaft oder Wildbach- und Lawinenverbauung der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft an der Universität für Bodenkultur Wien,
der Forstadjunkt den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) im Sinne des § 11 Abs. 1 lit. g des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der Fassung des BGBl. Nr. 332/1971;der Forstadjunkt den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Litera g, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1971,; der Forstwirt die Ausbildung nach lit. a sowie die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst;der Forstwirt die Ausbildung nach Litera a, sowie die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst;
der Förster die Ausbildung nach lit. b sowie die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst.der Förster die Ausbildung nach Litera b, sowie die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst.
(2)Absatz 2,Wer einen Ausbildungsgang gemäß Abs. 1 nachweisen kann, ist berechtigt, die nach lit. a bis d dieses Absatzes in Betracht kommende Berufsbezeichnung während seiner forstlichen Tätigkeit zu führen. Die Bestimmung des § 104 Abs. 2 bleibt hievon unberührt.Wer einen Ausbildungsgang gemäß Absatz eins, nachweisen kann, ist berechtigt, die nach Litera a bis d dieses Absatzes in Betracht kommende Berufsbezeichnung während seiner forstlichen Tätigkeit zu führen. Die Bestimmung des Paragraph 104, Absatz 2, bleibt hievon unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132236
alte Dokumentnummer
N8197522467L