Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 113Paragraph 113
Text
Pflicht zur Bestellung von Forstorganen
§ 113.Paragraph 113,
(1)Absatz eins,Eigentümer von Wäldern im Ausmaß von mindestens 500 ha, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit, auch ohne räumlichen Zusammenhang, bilden (Pflichtbetrieb), haben leitende Forstorgane zu bestellen (Abs. 2) und diesen in den Fällen des Abs. 2 lit. b weitere Forstorgane (Abs. 3) zuzuteilen.Eigentümer von Wäldern im Ausmaß von mindestens 500 ha, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit, auch ohne räumlichen Zusammenhang, bilden (Pflichtbetrieb), haben leitende Forstorgane zu bestellen (Absatz 2,) und diesen in den Fällen des Absatz 2, Litera b, weitere Forstorgane (Absatz 3,) zuzuteilen.
(2)Absatz 2,Der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ist entsprochen, wenn für jeden PflichtbetriebDer Verpflichtung gemäß Absatz eins, ist entsprochen, wenn für jeden Pflichtbetrieb
mit einer Waldfläche von weniger als 1800 ha ein Förster,
mit einer Waldfläche von mindestens 1800 ha ein Forstwirt als leitendes Forstorgan bestellt wird.
(3)Absatz 3,Der Verpflichtung gemäß Abs. 1 hinsichtlich der Zuteilung weiterer Forstorgane ist entsprochen, wenn für je weitere 1800 ha Wald ein Forstorgan zugeteilt ist und jedes vierte beigegebene Forstorgan ein Forstwirt ist. Bei der Ermittlung der Pflichtanzahl der zuzuteilenden Forstorgane sind RestflächenDer Verpflichtung gemäß Absatz eins, hinsichtlich der Zuteilung weiterer Forstorgane ist entsprochen, wenn für je weitere 1800 ha Wald ein Forstorgan zugeteilt ist und jedes vierte beigegebene Forstorgan ein Forstwirt ist. Bei der Ermittlung der Pflichtanzahl der zuzuteilenden Forstorgane sind Restflächen
unter 500 ha unberücksichtigt zu lassen,
von 500 ha bis 1000 ha dann unberücksichtigt zu lassen, wenn im Pflichtbetrieb ein Absolvent der Forstfachschule (Forstwart) beschäftigt ist,
über 1000 ha voll anzurechnen.
(4)Absatz 4,Auf die Pflichtanzahl gemäß Abs. 3 anzurechnen sind:Auf die Pflichtanzahl gemäß Absatz 3, anzurechnen sind:
Forstassistenten und Forstadjunkten, wenn ihre Anzahl zu der der sonstigen Forstorgane in einem solchen Verhältnis steht, daß die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechende fachliche Bewirtschaftung des Pflichtbetriebes gewährleistet ist,
die Forstorgane einer zentralen Forstverwaltung, wenn sie die im Außendienst stehenden Forstorgane in der Wirtschaftsführung oder im Betriebs- oder Forstschutzdienst maßgeblich entlasten.
(5)Absatz 5,Die Bestimmung des Abs. 1 findet auf Waldgrundstücke, die als Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, anzusehen sind, keine Anwendung.Die Bestimmung des Absatz eins, findet auf Waldgrundstücke, die als Eisenbahnanlagen im Sinne des Paragraph 10, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, anzusehen sind, keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132244
alte Dokumentnummer
N8197522475L