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§ 114 ForstG

Fassungen
01.01.1976 bis 31.05.2002 — BGBl. Nr. 440/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 114 heute21.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 104/2013
§ 11401.06.200220.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 59/2002
§ 11401.01.197631.05.2002 BGBl. Nr. 440/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 440/1975

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002danach: BGBl. I Nr. 59/2002

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Besondere Fälle

Paragraph 114,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Waldeigentümer zu bewilligen, daß für mehrere Pflichtbetriebe ein gemeinsames leitendes Forstorgan bestellt werden kann, wenn die gesamte Waldfläche örtlich und verkehrsmäßig so liegt, daß eine gemeinsame Wirtschaftsführung in ordnungsgemäßer Form gewährleistet ist und die Voraussetzungen des Paragraph 116, Absatz eins und 2 vorliegen. Die Waldflächen der Pflichtbetriebe sind für die Ermittlung der Pflichtanzahl der zuzuteilenden Forstorgane (Paragraph 113, Absatz 3,) zusammenzurechnen.
  2. Absatz 2,Der Verpflichtung gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ist auch entsprochen, wenn ein Ziviltechniker für Forstwirtschaft, der die Voraussetzungen gemäß Paragraph 105, Absatz eins, Litera c, erfüllt, mit der Wahrnehmung der Wirtschaftsführung beauftragt ist und die ihm insgesamt derart anvertraute Waldfläche nicht größer als 5000 ha ist, sofern dem Ziviltechniker bei Pflichtbetrieben gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Litera a, mindestens ein Forstwart und bei Pflichtbetrieben gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Litera b, mindestens ein Förster zugeteilt ist. Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Landeshauptmann hat, wenn die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 104, Absatz 3, hiedurch nicht gefährdet wird, zum Ausgleich von wirtschaftlichen Härten infolge ungünstiger Produktionsverhältnisse auf Antrag des Waldeigentümers die Pflichtanzahl bis zur Hälfte derselben zu vermindern. Hiebei hat als Richtlinie der Verminderung zu gelten, daß der auf die Forstbetriebsfläche entfallende Einheitswert (Paragraph 46, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) des Pflichtbetriebes, der
    1. Litera a
      auf einen Förster als leitendes Forstorgan (Paragraph 113, Absatz 2, Litera a,) entfällt, 1,500.000 S,
    2. Litera b
      auf einen Forstwirt als leitendes Forstorgan (Paragraph 113, Absatz 2, Litera b,) entfällt, 4,000.000 S,
    3. Litera c
      auf ein zugeteiltes Forstorgan (Paragraph 113, Absatz 3,) entfällt, 4,000.000 S
    nicht übersteigt. In den Fällen der Litera b, ist unabhängig von der Höhe des Einheitswertes ein Förster zu bestellen.
  4. Absatz 4,Tritt in den gemäß Paragraph 46, des Bewertungsgesetzes 1955 vorgesehenen Feststellungen über den Einheitswert eine Änderung ein, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die gemäß Absatz 3, Litera a bis c angeführten Beträge dieser Änderung entsprechend durch Verordnung anzupassen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132245

Alte Dokumentnummer

N8197522476L