Rechtstracker.at

§ 116 ForstG

Fassungen
01.01.1976 bis 31.05.2002 — BGBl. Nr. 440/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 116 heute01.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 59/2002
§ 11601.01.197631.05.2002 BGBl. Nr. 440/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 116

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 440/1975

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002danach: BGBl. I Nr. 59/2002

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Gemeinsame Bestimmungen für Forst- und Forstschutzorgane

Paragraph 116,

  1. Absatz eins,Der Waldeigentümer hat vorzusorgen, daß
    1. Litera a
      Forstorgane, zu deren Bestellung er verpflichtet ist, ihren Dienst in dem ihnen übertragenen Dienstbereich hauptberuflich ausüben, und
    2. Litera b
      diese Forstorgane sowie die Forstschutzorgane innerhalb des Dienstbereiches oder in solcher Nähe desselben wohnen, daß der Dienstbereich leicht überwacht werden kann.
  2. Absatz 2,Die Behörde kann von der im Absatz eins, Litera b, festgelegten Verpflichtung Ausnahmen bewilligen, wenn hiedurch keine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstes zu befürchten ist.
  3. Absatz 3,Der Pflicht zur Bestellung ist auch dann entsprochen, wenn für die zu besetzende Stelle ein Forstorgan mit höherer Ausbildung bestellt wird als hiefür erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Der Waldeigentümer kann auch sich selbst der Behörde als Forstorgan namhaft machen, wenn er den Bestellungserfordernissen Genüge leistet.
  5. Absatz 5,Der Waldeigentümer hat die Beendigung der Tätigkeit seiner Forstorgane (Paragraph 104,) oder Forstschutzorgane (Paragraph 110,) innerhalb eines Monates der Behörde mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132247

alte Dokumentnummer

N8197522478L