Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 117Paragraph 117
Text
B. Forstfachschule
Errichtung einer Forstfachschule
§ 117.Paragraph 117,
(1)Absatz eins,Zum Zwecke der Ausbildung von weiterem Forstpersonal hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft namens des Bundes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Unterricht, Kunst und Sport eine Forstfachschule (kurz Fachschule) zu errichten und zu erhalten. Die Fachschule ist eine berufsbildende Schule mit einer Schulstufe.
(2)Absatz 2,Den Sitz der Fachschule hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmen.
(3)Absatz 3,Der Fachschule ist ein Schülerheim anzugliedern; ferner ist zur Durchführung der Übungen und Ausbildung im Wald die Benützung eines zweckentsprechenden Lehrforstes sicherzustellen.
(4)Absatz 4,Die Fachschule ist allgemein zugänglich. Die Aufnahme eines Schülers darf nur abgelehnt werden,
wenn der Schüler die Aufnahmevoraussetzungen (§ 120) nicht erfüllt,wenn der Schüler die Aufnahmevoraussetzungen (Paragraph 120,) nicht erfüllt,
wegen Überfüllung der Schule.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132248
alte Dokumentnummer
N8197522479L