Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 129Paragraph 129
Text
C. Forstliche Ausbildungsstätten
Forstliche Ausbildungsstätten
§ 129.Paragraph 129,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat namens des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den Bedarf Forstliche Ausbildungsstätten zu errichten und zu erhalten.
(2)Absatz 2,Die Anzahl und den Sitz der Forstlichen Ausbildungsstätten bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung.
(3)Absatz 3,Den Forstlichen Ausbildungsstätten sind Internate anzugliedern. Ferner ist für jede Ausbildungsstätte die Möglichkeit zur Ausbildung im Walde und zur praktischen Erprobung von Arbeitsverfahren, Geräten und Maschinen sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132260
alte Dokumentnummer
N8197522491L