Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 130Paragraph 130
Text
Aufgabe der Forstlichen Ausbildungsstätten
§ 130.Paragraph 130,
(1)Absatz eins,Die Forstlichen Ausbildungsstätten haben die Aufgabe, die in der Forstwirtschaft Tätigen durch geeignete Veranstaltungen, wie Kurse, Vorträge und Vorführungen, weiterzubilden. Sie sind ferner ermächtigt, Forstschutzorgane auszubilden und an der Forstarbeiterausbildung mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Die Forstlichen Ausbildungsstätten haben weiters die Aufgabe, die bei der praktischen Erprobung von forstlichen Arbeitsverfahren, Geräten und Maschinen gewonnenen Erkenntnisse weiterzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132261
Alte Dokumentnummer
N8197522492L