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§ 143 ForstG

Fassungen
01.01.1988 bis 31.05.2002 — BGBl. Nr. 576/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 143 heute01.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 59/2002
§ 14301.01.198831.05.2002 BGBl. Nr. 576/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 143

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 576/1987

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002danach: BGBl. I Nr. 59/2002

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 143,

  1. Absatz eins,Die Genehmigung von Förderungsmaßnahmen, die Gewährung von Förderungsmitteln des Bundes (Förderung) und die Kontrolle über diese obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Er hat dabei auch auf die Gesichtspunkte der Raumordnung Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Förderung besteht in der Gewährung von Zuschüssen. Diese können als Zuschüsse zu den Kosten der Förderungsmaßnahmen (Beihilfen) oder als Zuschüsse zu den Kreditkosten (Zinsenzuschüsse) gewährt werden; für dasselbe Vorhaben können auch beide Förderungsarten nebeneinander angewendet werden. Entstehen aus der Durchführung einer Förderungsmaßnahme Vorteile für den Förderungswerber, so kann eine Förderung nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß dieser einen angemessenen Kostenbeitrag leistet.
  3. Absatz 3,Von der Förderung von Maßnahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Litera b, Ziffer eins bis 3 sind solche ausgeschlossen, die Grundstücke im Eigentum von Gebietskörperschaften betreffen, sofern es sich nicht um mit Nutzungsberechtigten (Paragraph 32, Absatz eins,) gemäß Paragraph 68, gebildete Bringungsgenossenschaften handelt.
  4. Absatz 4,Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn
    1. Litera a
      die beantragten Projekte forstfachlichen Erkenntnissen entsprechen und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entgegenstehen,
    2. Litera b
      die Voraussetzungen für die Durchführung der vorbereitenden Arbeiten gegeben und die Durchführung der Förderungsmaßnahmen sowie die Sicherung des dauernden Erfolges derselben gewährleistet sind, und
    3. Litera c
      Maßnahmen im Sinne des Paragraph 142, Absatz 2, ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt würden.
  5. Absatz 5,Dem Förderungsantrag sind alle für die Beurteilung gemäß Absatz 4, erforderlichen Unterlagen beizuschließen, insbesondere:
    1. Litera a
      eine Projektsbeschreibung,
    2. Litera b
      ein Plan für die Aufbringung der zur Verwirklichung des zu fördernden Vorhabens erforderlichen Geldmittel (Finanzierungsplan) und
    3. Litera c
      ein Plan über den zeitlichen und arbeitsmäßigen Ablauf des Gesamtvorhabens (Zeitplan).
  6. Absatz 6,Die Förderungszusage erfolgt im Förderungsvertrag. Auf den Abschluß eines Förderungsvertrages gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes besteht kein Rechtsanspruch.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann zur Abwicklung der Förderung mit sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern wie Landwirtschaftskammern oder Banken Auftragsverträge abschließen. Er kann die Besorgung solcher Geschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikel 104, Absatz 2, B-VG auch dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen.
  8. Absatz 8,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Maßgabe der Erfordernisse die Förderung für die Durchführung von Integralmaßnahmen in den Einzugsgebieten von Wildbächen und Lawinen von der Bestellung eines geeigneten Koordinators abhängig zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132274

Alte Dokumentnummer

N8197522505L