Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 143Paragraph 143
Text
Allgemeine Bestimmungen
§ 143.Paragraph 143,
(1)Absatz eins,Die Genehmigung von Förderungsmaßnahmen, die Gewährung von Förderungsmitteln des Bundes (Förderung) und die Kontrolle über diese obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Er hat dabei auch auf die Gesichtspunkte der Raumordnung Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Die Förderung besteht in der Gewährung von Zuschüssen. Diese können als Zuschüsse zu den Kosten der Förderungsmaßnahmen (Beihilfen) oder als Zuschüsse zu den Kreditkosten (Zinsenzuschüsse) gewährt werden; für dasselbe Vorhaben können auch beide Förderungsarten nebeneinander angewendet werden. Entstehen aus der Durchführung einer Förderungsmaßnahme Vorteile für den Förderungswerber, so kann eine Förderung nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß dieser einen angemessenen Kostenbeitrag leistet.
(3)Absatz 3,Von der Förderung von Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit.b Z 1 bis 3 sind solche ausgeschlossen, die Grundstücke im Eigentum von Gebietskörperschaften betreffen, sofern es sich nicht um mit Nutzungsberechtigten (§ 32 Abs. 1) gemäß § 68 gebildete Bringungsgenossenschaften handelt.Von der Förderung von Maßnahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Litera b, Ziffer eins bis 3 sind solche ausgeschlossen, die Grundstücke im Eigentum von Gebietskörperschaften betreffen, sofern es sich nicht um mit Nutzungsberechtigten (Paragraph 32, Absatz eins,) gemäß Paragraph 68, gebildete Bringungsgenossenschaften handelt.
(4)Absatz 4,Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn
die beantragten Projekte forstfachlichen Erkenntnissen entsprechen und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entgegenstehen,
die Voraussetzungen für die Durchführung der vorbereitenden Arbeiten gegeben und die Durchführung der Förderungsmaßnahmen sowie die Sicherung des dauernden Erfolges derselben gewährleistet sind, und
Maßnahmen im Sinne des § 142 Abs. 2 ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt würden.Maßnahmen im Sinne des Paragraph 142, Absatz 2, ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt würden.
(5)Absatz 5,Dem Förderungsantrag sind alle für die Beurteilung gemäß Abs. 4 erforderlichen Unterlagen beizuschließen, insbesondere:Dem Förderungsantrag sind alle für die Beurteilung gemäß Absatz 4, erforderlichen Unterlagen beizuschließen, insbesondere:
eine Projektsbeschreibung,
ein Plan für die Aufbringung der zur Verwirklichung des zu fördernden Vorhabens erforderlichen Geldmittel (Finanzierungsplan) und
ein Plan über den zeitlichen und arbeitsmäßigen Ablauf des Gesamtvorhabens (Zeitplan).
(6)Absatz 6,Die Förderungszusage erfolgt im Förderungsvertrag. Auf den Abschluß eines Förderungsvertrages gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes besteht kein Rechtsanspruch.
(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann zur Abwicklung der Förderung mit sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern wie Landwirtschaftskammern oder Banken Auftragsverträge abschließen. Er kann die Besorgung solcher Geschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 104 Abs. 2 B-VG auch dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann zur Abwicklung der Förderung mit sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern wie Landwirtschaftskammern oder Banken Auftragsverträge abschließen. Er kann die Besorgung solcher Geschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikel 104, Absatz 2, B-VG auch dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen.
(8)Absatz 8,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Maßgabe der Erfordernisse die Förderung für die Durchführung von Integralmaßnahmen in den Einzugsgebieten von Wildbächen und Lawinen von der Bestellung eines geeigneten Koordinators abhängig zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132274
Alte Dokumentnummer
N8197522505L