Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 145Paragraph 145
Text
Richtlinien
§ 145.Paragraph 145,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu Einzelheiten der Förderung und der Durchführung der Förderungsmaßnahmen Richtlinien aufzustellen.
(2)Absatz 2,In den Richtlinien nach Abs. 1 ist insbesondere auch festzulegen, daßIn den Richtlinien nach Absatz eins, ist insbesondere auch festzulegen, daß
Förderungsmaßnahmen, die sich auf die Erhaltung und Verbesserung einer gesunden Umwelt günstig auswirken, sowie
großflächigen Projekten oder Projekten, die die Gesamtsanierung eines Gebietes zum Gegenstand haben (Integralprojekte),
besondere Bedeutung zukommt.
(3)Absatz 3,Weiters kann in den Richtlinien die Förderung von kleineren Einzelprojekten aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unter Wahrung der Beihilfensätze des § 146 in Bauschsätzen festgelegt werden.Weiters kann in den Richtlinien die Förderung von kleineren Einzelprojekten aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unter Wahrung der Beihilfensätze des Paragraph 146, in Bauschsätzen festgelegt werden.
(4)Absatz 4,Die Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und sodann im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132276
alte Dokumentnummer
N8197522507L